Neue Satzung

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunst- und Geschichtsverein Geislingen an der Steige e. V.“ Sein Sitz ist Geislingen an der Steige. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Eintragung des Vereins ist erfolgt im Vereinsregister des für Geislingen zuständigen Amtsgerichts Ulm.

  • 2 Vereinszwecke

Die Aufgaben des Vereins sind

  1. die Förderung von Kunst und Kultur

 

  1. die Pflege und Unterstützung der geschichtlichen, volks- und naturkundlichen Heimatforschung

 

  1. die Erhaltung und Sammlung kulturgeschichtlicher Denkmäler und Güter sowie die Wahrung der erhaltenswerten Stadt- und Ortsbilder

 

  1. die Förderung zeitgenössischer bildender Kunst insbesondere durch Ausstellungen.

 

Der Verein betreibt gemeinsam mit der Stadt Geislingen das im Gebäude „Alter Bau“ Moltkestraße 11, 73312 Geislingen, befindliche Museum. Zu diesem Zweck bildet er mit der Stadt Geislingen einen gemeinsamen Ausschuss, dem der Vorsitzende des Kunst- und Geschichtsvereins sowie vier weitere Vereinsmitglieder angehören. Die Leitung und Verwaltung des Museums im Alten Bau erfolgten aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Stadt Geislingen.

 

 

 

 

 

 

  •  3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Mitglieder und Nichtmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziffer 4 beschließen, dass den Mitgliedern und Nichtmitgliedern für die begünstigte Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

 

  •  4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Körperschaft werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

 

  •  5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

 

  1. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

 

Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

  •  6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  1. Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.

 

 

  •  7 Rechte und Pflichten

 

  1. Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

 

 

 

 

 

 

 

  • 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsrat
  4. die Ausschüsse
  1. für Verwaltung
  2. für Kunst und Kultur
  3. für Geschichte, Denkmalschutz und Heimatpflege

 

 

  •  9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis spätestens 30. April einzuberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

 

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Wahl des Vorstands
  1. Vorsitzende/r für Verwaltung
    1. 2. Vorsitzende/r für Finanzen
    2. 3. Vorsitzende/r für Kunst und Kultur (Ausstellungsleiter)
    3. 4. Vorsitzende/r für Geschichte, Denkmalschutz und Heimatpflege
    4. 5. Vorsitzende/r für Öffentlichkeitsarbeit
  1. Wahl der Kassenprüfer
  2. Kenntnisnahme des Haushaltsplans
  3. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  5. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung über die Bezahlung einer angemessenen Vergütung von Vorstandsmitgliedern für begünstigte Vereinstätigkeit
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

  •  10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und der Vorstand eine solche einberuft oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

  •  11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder soweit möglich in Textform (E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

  1. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

  1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

  •  12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden für Verwaltung, bei dessen Verhinderung von der/dem Vorsitzenden für Finanzen geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Wahlgänge werden von einem von der Wahlversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt. Dieser darf nicht selbst zur Wahl stehen. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen werden nur dann offen durchgeführt, wenn sich kein Widerspruch erhebt oder nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

  1. Satzungsänderungen und eine Änderung der Vereinszwecke können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. den Ort und die Zeit der Versammlung
    2. die Tagesordnung
    3. den/der Versammlungsleiter/in
    4. den/der Protokollführer/in
    5. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

In allen weiteren Vereinsorganen ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt bei Abstimmungen entsprechend zu verfahren.

 

 

  •  13 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

  1. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

  •  14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

 

  •  15 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

 

  • 16 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der

 

  1. Vorsitzenden für Verwaltung
  2. Vorsitzenden für Finanzen
  3. Vorsitzenden für Kunst und Kultur (Ausstellungsleiter)
  4. Vorsitzenden für Geschichte, Denkmalschutz und Heimatpflege
  5. Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit.

 

Der Verein wird gemäß § 26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n für Verwaltung und den/die Vorsitzende/n für Finanzen vertreten; sie sind je allein vertretungsberechtigt.

 

 

  • 17 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

 

Ihm obliegt insbesondere:

 

  1. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Ausschüsse
  3. die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
  4. die Berufung der Vereinsrats- und Ausschussmitglieder
    1. Beirat/Beirätin für Verwaltung
    2. Beirat/Beirätin für Fahrten (Fahrtenleiter/in)
    3. Beirat/Beirätin für Ausstellungen
    4. Beirat/Beirätin für die Galerie im Alten Bau
    5. Beirat/Beirätin für die Siechenkapelle
    6. Beirat/Beirätin für das Museum im Alten Bau
    7. bis zu 3 weiteren Beiräten/innen
  5. die Berufung des/der Museumsleiter/in und des Stadtarchivars in die Ausschüsse, sofern diese Vereinsmitglieder sind
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
  7. der Erlass von Ordnungen nach § 21 dieser Satzung
  8. der Erlass einer Geschäftsordnung über die Geschäftsverteilung und Aufgabenzuweisung der Ausschüsse
  9. die Einberufung des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung

 

Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand in der ersten Sitzung nach der Wahl verabschiedet.

 

Jedes Vorstandsmitglied meldet die für das bevorstehende Haushaltsjahr benötigten Mittel bei der/dem Vorsitzende/n für Finanzen bis spätestens 30. Oktober des laufenden Jahres an. Diese/r erstellt einen Entwurf des Haushaltsplanes für das darauffolgende Jahr. Dieser ist in der folgenden Vereinsratssitzung zu besprechen und zu verabschieden.

 

 

  •  18 Amtsdauer des Vorstands und der Ausschussmitglieder

 

  1. Der Vorstand und die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
  •  19 Beschlussfassung des Vorstands

 

  1. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n für Verwaltung, bei deren/dessen Abwesenheit durch den/die Vorsitzende/n für Finanzen schriftlich oder in Textform, per E-Mail oder Fax unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden für Verwaltung einzureichen.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden für Verwaltung, bei dessen Abwesenheit die der/des Vorsitzende/n für Finanzen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

 

  1. Die/der Vorsitzende für Verwaltung, bei ihrer/seiner Abwesenheit die/der   Vorsitzende für Finanzen, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

  1. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

 

 

  • 20 Vereinsrat

 

Die Mitglieder des Vorstands und die vom Vorstand gewählten und ernannten Ausschussmitglieder bilden den Vereinsrat.

 

Der Vereinsrat wird vom Vorsitzenden für Verwaltung einberufen und geleitet. Er tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung zur Vereinsratssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n für Verwaltung, bei deren/dessen Abwesenheit durch den/die Vorsitzende/n für Finanzen schriftlich oder in Textform per E-Mail oder Fax unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden für Verwaltung einzureichen.

 

 

 

 

 

Aufgaben des Vereinsrates sind:

 

  1. die Vorbereitung der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung
  2. die Kenntnisnahme und Diskussion der Mittelanforderungen der Ausschüsse
  3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes des kommenden Haushaltsjahres.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

 

 

  • 21 Ausschüsse

 

Die Ausschüsse des Vereins sind nach den jeweiligen Vereinszwecken aufgeteilt und für diese Bereiche zuständig.

 

Sie haben die Aufgabe im Rahmen der im Haushaltsplan vom Vereinsrat bewilligten Mittel, die in ihrem Zuständigkeitsbereich im Haushaltsplan bewilligten Vorhaben eigenständig durchzuführen.

 

Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt durch den/die jeweiligen Ausschussvorsitzende/n, schriftlich oder in Textform per E-Mail oder Fax unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher.

 

Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung bei dem/der Ausschussvorsitzenden einzureichen. Dieser leitet die Sitzungen.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

 

Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und an den Vorstand zu Händen des/der Vorsitzenden für Verwaltung weiterzuleiten.

 

Der Verwaltungsausschuss

 

Er ist zuständig für Angelegenheiten der laufenden Vereinsverwaltung soweit sie nicht anderen Ausschüssen obliegen, also insbesondere für die Führung und Gestaltung der Homepage, die Organisation und Planung von Veranstaltungen, Reisen, die Verwaltung der Bücher und Schriften sowie die Information und Einladung an Mitglieder.

 

Die im Ausschuss für das kommende Haushaltsjahr benötigten Mittel sind rechtzeitig beim Vorstand für Finanzen, spätestens zum 30. Oktober des laufenden Jahres unter Angabe der beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen Höhe anzumelden.

 

Mitglieder des Ausschusses sind:

 

  • der/die Vorsitzende für Verwaltung
  • der/die Vorsitzende für Finanzen
  • der/die Vorsitzende für Öffentlichkeitsarbeit
  • der/die Fahrtenleiter/in
  • der/die Beirat/Beirätin für Verwaltung.

 

Der Kunst- und Kulturausschuss

 

Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für die Erarbeitung einer Gesamtkonzeption des Vereins für die Darbietung künstlerischer Veranstaltungen und für alle übergreifenden kulturellen Belange, die Planung und Durchführung von Kunstausstellungen des Vereins und die rechtzeitige Mittelbereitstellung hierfür. Die im Ausschuss für das kommende Haushaltsjahr benötigten Mittel sind rechtzeitig beim Vorstand für Finanzen, spätestens zum 30. Oktober des laufenden Jahres unter Angabe der beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen Höhe anzumelden. Der Kunst- und Kulturausschuss wird bei Bedarf geleitet und einberufen vom Vorsitzenden für Kunst und Kultur (Ausstellungsleiter).

 

Mitglieder des Ausschusses sind:

 

  • der/die Vorsitzenden für Kunst- und Kultur
  • der/die Beirat/Beirätin für Ausstellungen
  • der/die Beirat Beirätin für die Galerie im Alten Bau sowie
  • der/die Leiter/in des Museums im Alten Bau.

 

Der Ausschuss für Geschichte, Denkmalschutz und Heimatpflege

 

Der Ausschuss für Geschichte und Denkmalschutz ist zuständig für alle geschichtlichen Belange des Vereins, den Belangen des Denkmalschutzes, der Heimatpflege, insbesondere für Fragen des Museums im Alten Bau, ebenso für den Erhalt und Betrieb der Siechenkapelle sowie die rechtzeitige Mittelbereitstellung hierfür.

 

Die im Ausschuss für das kommende Haushaltsjahr benötigten Mittel sind rechtzeitig beim Vorstand für Finanzen, spätestens zum 30. Oktober des laufenden Jahres unter Angabe der beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen Höhe beim Vorsitzenden für Finanzen anzumelden wird bei Bedarf geleitet und einberufen vom Vorsitzenden für Geschichte und Denkmalschutz und Heimatpflege.

 

Mitglieder des Ausschusses sind:

 

  • der/die Vorsitzende für Geschichte, Denkmalschutz und Heimatpflege
  • der/die Beirat/Beirätin für die Siechenkapelle
  • der/die Beirat/Beirätin für das Museum im Alten Bau
  • der/die Leiter/in des Museums oder der/die Stadtarchivar/in.

 

Der Vorstand ist befugt, bei Bedarf für alle Ausschüsse, weitere Beiräte oder Beirätinnen zu berufen.

 

 

  •  22 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Ehrung verdienter Mitglieder. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.

 

 

  •  23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 Ziffer 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende für Verwaltung und der /die Vorsitzende für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geislingen an der Steige, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

  • 24 Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse und Geburtsdatum.

 

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

  1. Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage veröffentlichen und kann Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

 

  1. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Zur Sicherstellung der Richtigkeit der erhobenen Daten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten (z.B. Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Namensänderung) dem Verein zeitnah mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

  • 25 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom __________________ in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschriften d

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